Fördermöglichkeiten der DRV
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen einen besonderen Bürostuhl brauchen, ist die erste Frage nicht, welcher Stuhl der richtige ist – sondern wer ihn bezahlt. Denn der zuständige Kostenträger hängt nicht von Ihrer Diagnose ab, sondern von Ihrer beruflichen und versicherungsrechtlichen Situation.
Vorweg der wichtigste Punkt, den viele Ratgeber falsch darstellen: Die gesetzliche Krankenkasse ist für Arbeitsstühle in der Regel nicht zuständig. Sie zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V für die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens – die Ausstattung eines Arbeitsplatzes gehört nicht dazu. Zuständig sind stattdessen die Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Welcher das ist, klären die folgenden sechs Fragen.
Die Kostenträger-Weiche: sechs Fragen, ein zuständiger Träger
Gehen Sie die Fälle von oben nach unten durch. Der erste, der auf Sie passt, ist Ihr Ansprechpartner – die Reihenfolge entspricht dem gesetzlichen Vorrang.
1. Gehen Ihre Beschwerden auf einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurück?
Zuständig: Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (gesetzliche Unfallversicherung, § 31 SGB VII).
- Dieser Träger hat Vorrang vor allen anderen. Liegt ein anerkannter Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vor, treten Rentenversicherung, Agentur für Arbeit und Krankenkasse zurück.
- Hier gilt kein pauschaler Höchstbetrag von 435 Euro. Maßstab ist, was zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erforderlich ist.
- Ansprechpartner ist in der Regel der Reha-Manager oder Berufshelfer Ihrer BG, oft auch schon über den Betriebsarzt erreichbar.
2. Sind Sie schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt?
Zuständig: das Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt (§ 185 SGB IX, technische Arbeitshilfen).
- Der Antrag läuft üblicherweise über den Arbeitgeber, weil die Leistung an den Arbeitsplatz gebunden ist. Sprechen Sie die Personalabteilung oder Ihre Schwerbehindertenvertretung an.
- Auch eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit öffnet diesen Weg – ein Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend erforderlich.
- Ergänzend kommen Leistungen an den Arbeitgeber für die Einrichtung des Arbeitsplatzes in Betracht.
3. Haben Sie mindestens 15 Jahre Beiträge gezahlt, eine Reha hinter sich oder beziehen Sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?
Zuständig: die Deutsche Rentenversicherung – als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX).
- Die 15-jährige Wartezeit ist eine versicherungsrechtliche Voraussetzung. Je nach Konstellation genügen auch kürzere Beitragszeiten in Verbindung mit einem abgeschlossenen Heilverfahren.
- Ein ärztliches Attest brauchen Sie zusätzlich, nicht alternativ. Es ersetzt die versicherungsrechtliche Voraussetzung nicht – und die Voraussetzung ersetzt das Attest nicht.
- Formulare: Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (G0100) samt Anlage für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen. Beides steht auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung zum Download.
- Der Antrag geht zur Prüfung an den Medizinischen Dienst. Rechnen Sie mit einigen Wochen Bearbeitungszeit.
4. Sind Sie versicherungspflichtig beschäftigt, aber noch keine 15 Jahre?
Zuständig: die Agentur für Arbeit.
- Sie tritt ein, wenn kein anderer Reha-Träger zuständig ist – typischerweise also unterhalb der 15-Jahres-Grenze der Rentenversicherung.
- Gefördert werden Arbeitshilfen, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs benötigen: neben Sitzhilfen etwa auch angepasste Werkzeuge oder Software.
- Ziel der Leistung ist die Teilhabe am Arbeitsleben – argumentieren Sie also nicht mit Komfort, sondern mit dem Erhalt Ihrer Tätigkeit.
5. Sind Sie verbeamtet oder studieren Sie noch?
Zuständig: Ihr Dienstherr über die Beihilfe beziehungsweise die zuständige Fürsorgestelle.
- Beamtinnen und Beamte sind von den Leistungen der Rentenversicherung ausgeschlossen. Maßgeblich sind die Beihilfevorschriften des Bundes oder Ihres Landes sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
- Für Studierende und weitere Sonderfälle kommen Landeswohlfahrtsverbände oder der Sozialhilfeträger in Betracht – letzterer allerdings nur nachrangig und einkommensabhängig.
6. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig?
In der Regel zahlt kein Träger – dafür arbeitet das Steuerrecht für Sie.
- Ein Bürostuhl ist für Selbstständige Betriebsvermögen. Anschaffung und Leasingraten sind grundsätzlich als Betriebsausgabe ansetzbar, die Vorsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung abziehbar.
- Sind Sie rentenversicherungspflichtig selbstständig, kann Zweig 3 dennoch greifen – prüfen Sie Ihre Versicherungspflicht.
- Zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung. Wir können und dürfen hier nicht beraten.
Und der Arbeitgeber? Immer parallel prüfen
Der Arbeitgeber ist keine Alternative zur Weiche, sondern eine zweite Spur, die Sie in jedem der Fälle mitdenken sollten. Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat er Arbeitsplätze so einzurichten, dass Sicherheit und Gesundheit geschützt werden, und darf die Kosten dafür nicht auf Beschäftigte abwälzen (§ 3 ArbSchG). Für fest eingerichtete Telearbeitsplätze gilt zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung; für rein mobiles Arbeiten am Küchentisch greift deren Anhang dagegen nicht. Ein Gespräch mit der Personalabteilung ist deshalb häufig der schnellste Weg – und er schließt einen Antrag beim Träger nicht aus.
Was in jedem Fall gilt – vier Regeln, an denen Anträge scheitern
Erst beantragen, dann kaufen
Das ist der häufigste und teuerste Fehler. Wer den Stuhl vor der Bewilligung kauft, verliert den Anspruch praktisch immer – eine nachträgliche Erstattung wird regelmäßig abgelehnt. Auch wenn die Beschwerden drücken: zuerst der Antrag.
Das Attest ist das Herzstück
Ein Hinweis auf „Rückenschmerzen“ genügt nicht. Gebraucht wird eine konkrete Diagnose, eine Funktionsbeschreibung und die Aussage, dass der Stuhl erforderlich ist, um die berufliche Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nach einer Reha ist der Entlassungsbericht das stärkste Dokument, das Sie haben.
Entscheidend ist der Bezug zwischen Befund und Arbeitsplatz. Die Träger prüfen dabei regelmäßig drei Punkte, die Sie in Attest und Tätigkeitsbeschreibung von vornherein beantworten sollten:
- Ist Ihre Tätigkeit zwingend sitzend? Oder wäre ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich? Ist er möglich, wird zuerst gefragt, warum er nicht genutzt wird.
- Wie viele Stunden pro Tag und Woche sitzen Sie tatsächlich? Konkrete Zahlen wirken deutlich stärker als „überwiegend“ oder „größtenteils“.
- Welche Einstellmöglichkeit löst welches Problem? Nicht „ergonomischer Stuhl“, sondern etwa: geteilte Rückenlehne zur Entlastung der Lendenwirbelsäule, Sitzneigeverstellung bei Hüfteinschränkung, Armlehnen zur Schulterentlastung.
Der dritte Punkt ist der, an dem wir Ihnen am meisten helfen können – und er lässt sich am zuverlässigsten klären, wenn Sie die Modelle vorher probegesessen haben.
Der qualifizierte Kostenvoranschlag
Alle Träger verlangen ein Angebot eines Fachhändlers – mit Modellbezeichnung, Ausstattung, Begründung der einzelnen Einstellmöglichkeiten und Endpreis. Genau das erstellen wir für Sie – am präzisesten nach einem Probesitzen.
Falscher Träger? Kein Beinbruch
Nach § 14 SGB IX muss der Träger, bei dem Ihr Antrag zuerst eingeht, innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag von sich aus weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen und behalten Ihren Antragszeitpunkt. Ein Adressierungsfehler kostet Zeit, nicht den Anspruch.
Wie viel Geld es tatsächlich gibt
Der Betrag, der überall im Netz zirkuliert, lautet bis zu 435 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Drei Einordnungen dazu:
- Es handelt sich um einen Praxiswert, nicht um einen gesetzlichen Höchstbetrag. Jeder Fall wird einzeln beurteilt, die Bewilligung kann höher oder niedriger ausfallen.
- Bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Zweig 1) spielt diese Zahl keine Rolle.
- Einen Rechtsanspruch auf Bewilligung gibt es nicht. Die Entscheidung liegt beim Träger.
Liegt der Stuhl über dem bewilligten Betrag, muss die Differenz getragen werden – entweder vom Arbeitgeber oder von Ihnen. Das ist keine Nebensächlichkeit, denn davon hängt ab, wem der Stuhl gehört und auf wen wir die Rechnung ausstellen. Klären Sie das vor der Bestellung; wir richten die Rechnungsstellung entsprechend ein.
Der häufigste Ablehnungsgrund – und warum er nicht das Ende ist
Rentenversicherungen lehnen Anträge für ergonomische Bürostühle häufig zunächst mit der Begründung ab, für die ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sei der Arbeitgeber verantwortlich. Diese Argumentation ist Routine und sie ist nicht in jedem Fall tragfähig: Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.05.2016 einer Klage auf Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl stattgegeben, nachdem die Rentenversicherung genau so abgelehnt hatte.
Praktisch bedeutet das: Ein erster Ablehnungsbescheid ist ein Zwischenstand. Ein Widerspruch mit ergänzenden Unterlagen – präzisiertes Attest, Stellungnahme des Betriebsarztes, Beschreibung des Arbeitsplatzes – hat oft Erfolg. Unterstützung bieten Sozialverbände und die Unabhängige Patientenberatung.
Arthrodesenstühle und die Krankenkasse: der wichtigste Sonderfall
Viele Shops werben mit einem Krankenkassen-Zuschuss für Bürostühle. Wir tun das nicht – und zwar aus zwei Gründen, die beide in den Regelwerken der gesetzlichen Krankenversicherung selbst stehen.
Erstens ist die gesetzliche Krankenkasse nach § 6 SGB IX Reha-Träger für die medizinische Rehabilitation, nicht für die Teilhabe am Arbeitsleben. Ein Arbeitsstuhl wird in der Rechtsprechung regelmäßig als Gebrauchsgegenstand eingeordnet, den man für die sitzende Tätigkeit nutzt – und damit nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.
Zweitens – und das ist der Punkt, den kaum jemand nennt: Selbst ein im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelisteter Arthrodesenstuhl wird von der Kasse nicht bezahlt, wenn er für die Arbeit gebraucht wird. Das Hilfsmittelverzeichnis stellt zur Produktgruppe 26 „Sitzhilfen“ ausdrücklich fest, dass ein Arthrodesenstuhl nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, wenn er zur Ausübung der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz erforderlich ist.
Die Frage nach einer Hilfsmittelnummer führt für den Arbeitsplatz also ins Leere. Maßgeblich sind die Träger aus der Weiche oben – Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit oder Integrationsamt.
Wann die Kasse doch in Betracht kommt
Es bleibt eine Ausnahme: Wenn Sie den Stuhl auch außerhalb der Arbeit benötigen – etwa weil Sie ohne ihn zu Hause nicht sitzen können – kann eine Zuständigkeit der Krankenkasse entstehen. Dann ist die Versorgung nicht mehr arbeitsplatzbezogen, sondern deckt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Dieser Weg setzt eine enge ärztliche Begründung voraus und in der Praxis ein gelistetes Modell. Sprechen Sie uns in dieser Konstellation bitte vorab an, damit wir die Modellfrage gemeinsam klären, bevor Sie einen Antrag stellen.
Arthrodesenstühle in unserem Sortiment
Arthrodesenstühle sind Sitzhilfen mit geteilter Sitzfläche: Zwei getrennt absenkbare Oberschenkelauflagen – die sogenannten Arthrodesenklappen – nehmen Belastung aus dem Hüftbereich. Typische Indikationen sind Hüftversteifung, Zustand nach Hüftoperation, Coxarthrose oder eine eingeschränkte Beugefähigkeit im Hüft- oder Kniegelenk. Wir führen mehrere Modelle:
Welches Modell passt, hängt vom Bewegungsumfang der betroffenen Seite, Ihrer Körpergröße und der täglichen Sitzdauer ab. Genau diese Unterschiede lassen sich im Sitzen in wenigen Minuten klären und in einem Text kaum – deshalb empfehlen wir bei Arthrodesenstühlen ausdrücklich ein Probesitzen, bevor irgendein Antrag geschrieben wird.
Unsere Rolle im Antragsverfahren
Wir sind kein Kostenträger und keine Rechtsberatung. Was wir liefern, ist der Teil des Verfahrens, der von einem Fachhändler kommen muss – und der beginnt am besten damit, dass Sie probesitzen.
- Probesitzen in unserem Showroom bei Stuttgart – wir stellen mehrere in Frage kommende Modelle auf Ihre Maße ein, und Sie merken innerhalb von Minuten, welche Mechanik Ihrer Einschränkung tatsächlich entgegenkommt. Diese Erfahrung ersetzt kein Attest, sie macht es aber präzise: Statt „ergonomischer Bürostuhl“ steht dann das Modell im Antrag, das zu Ihrem Befund passt. Ein Termin dauert etwa eine Stunde und ist kostenfrei. Showroom-Termin buchen →
- Teststuhl statt Anfahrt – wenn Pliezhausen zu weit ist, sprechen Sie uns auf eine Teststellung an. Auch das ist vor Antragstellung sinnvoll, nicht danach.
- Qualifizierter Kostenvoranschlag im Anschluss an den Termin, in der Form, die die Träger erwarten: Modell, Ausstattungsliste und Begründung jedes einzelnen ergonomischen Merkmals im Bezug auf Ihre Einschränkung.
- Rechnungsstellung passend zur Bewilligung, inklusive korrekter Aufteilung, wenn Arbeitgeber und Träger sich die Kosten teilen.
Fachliche Grundlage: Wir richten seit über zwei Jahrzehnten ergonomische Arbeitsplätze ein, sind autorisierter Steelcase-Fachhändler seit 2003, und unsere Ergonomie-Ausbildung reicht bis 1988 zurück.
So gehen Sie am besten vor
Die Reihenfolge entscheidet, ob der Antrag durchgeht. Empfohlener Ablauf:
- Kostenträger einordnen anhand der Weiche oben.
- Attest beim Facharzt einholen – mit Diagnose, Funktionsbeschreibung und Bezug zur Berufsausübung.
- Probesitzen bei uns, damit Modell und Ausstattung zum Befund passen.
- Kostenvoranschlag von uns mit Begründung der Ausstattungsmerkmale.
- Antrag beim Träger stellen – vor dem Kauf.
- Nach Bewilligung bestellen, Rechnung passend zur Bewilligung.
Schritt 3 können Sie auch vor Schritt 2 legen – manchen Fällen hilft es, dem Arzt schon sagen zu können, welche Mechanik gebraucht wird.
Termin vereinbaren oder Frage stellen
Für ein Probesitzen buchen Sie am einfachsten direkt einen Termin. Ein Besuch ist nur mit Terminvereinbarung möglich, damit wir uns Zeit für Sie nehmen können.
Damit der Termin etwas bringt, nennen Sie uns bei der Buchung oder vorab per E-Mail gern schon:
- welcher Kostenträger nach der Weiche oben für Sie zuständig ist – oder dass Sie das noch klären möchten
- die im Attest genannte Diagnose beziehungsweise die funktionelle Einschränkung
- Ihre Körpergröße und Ihr Gewicht – beides bestimmt die Modellauswahl maßgeblich
- tägliche Sitzdauer und Art der Tätigkeit
- ob der Arbeitgeber eingebunden ist und auf wen die Rechnung später lauten soll
Sie können den Weg zum Showroom nicht antreten oder haben zunächst nur eine Frage? Dann schreiben Sie uns über das Kontaktformular – Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktags Antwort.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen ergonomischen Bürostuhl?
In der Regel nein. Arbeitsstühle gehören nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne des § 33 SGB V. Das gilt auch für Arthrodesenstühle: Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis schließt sie ausdrücklich aus der Leistungspflicht aus, wenn sie zur Ausübung der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz erforderlich sind. Zuständig sind meist Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Integrationsamt.
Wie hoch ist der Zuschuss für einen orthopädischen Bürostuhl?
Üblich sind bis zu 435 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag existiert nicht; jeder Fall wird einzeln beurteilt. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung gilt diese Größenordnung nicht.
Muss ich den Antrag vor dem Kauf stellen?
Ja. Wird der Stuhl vor der Bewilligung gekauft, lehnen die Träger eine Erstattung praktisch immer ab.
Was passiert, wenn ich den Antrag beim falschen Träger stelle?
Nach § 14 SGB IX prüft der zuerst angegangene Träger binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet den Antrag andernfalls selbst weiter. Ihr Antragszeitpunkt bleibt erhalten.
Welche Unterlagen brauche ich?
Ärztliches Attest oder Reha-Entlassungsbericht, das Antragsformular des Trägers (bei der Rentenversicherung G0100 mit Anlage), eine Tätigkeitsbeschreibung und einen qualifizierten Kostenvoranschlag eines Fachhändlers.
Was ist ein Arthrodesenstuhl?
Ein Stuhl mit geteilter Sitzfläche, deren Oberschenkelauflagen sich getrennt voneinander absenken lassen. Das entlastet den Hüftbereich, etwa bei Hüftversteifung, nach einer Hüftoperation oder bei eingeschränkter Beugefähigkeit.
Bekommen Selbstständige einen Zuschuss?
Meist nicht. Dafür ist der Stuhl Betriebsvermögen und über Kauf oder Leasing als Betriebsausgabe ansetzbar. Details klärt Ihre Steuerberatung.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts-, Sozial- oder Steuerberatung dar. Genannte Beträge sind Erfahrungswerte ohne Gewähr; ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Maßgeblich ist stets die Entscheidung des zuständigen Trägers. Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.